Gesetze / Maler- und Lackiererausbildungsverordnung
MalerLackAusbV§ 7 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
Stand: 16.05.2025
Wird zitiert von 2
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- BVerwG, 09.04.2014 – 8 C 50/12Eintragungspflicht für Maler- und Lackiererhandwerk rechtens; handwerksbestimmende wesentliche TätigkeitenZitiert von 39
- VG Magdeburg, 28.03.2018 – 3 A 154/17
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MalerLackAusbV%202021/7#abs-1 (1) Die Gesellenprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MalerLackAusbV%202021/7#abs-2 (2) Teil 1 findet am Ende des vierten Ausbildungshalbjahres statt. Teil 2 am Ende der Berufsausbildung. Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.