Gesetze / Maler- und Lackiererausbildungsverordnung

MalerLackAusbV

§ 7 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt

Stand: 16.05.2025

Bund2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MalerLackAusbV%202021/7#abs-1 (1) Die Gesellenprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MalerLackAusbV%202021/7#abs-2 (2) Teil 1 findet am Ende des vierten Ausbildungshalbjahres statt. Teil 2 am Ende der Berufsausbildung. Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.

§ 6 § 8